(1) Der Bürgermeister kann ein Mitglied des Gemeinderates auf dessen Antrag für eine bestimmte Zeit beurlauben. Wird im Antrag eine Verhinderung an der Mandatsausübung von voraussichtlich mehr als zwei Monaten begründet geltend gemacht, so hat der Bürgermeister diesem jedenfalls stattzugeben. Im Fall der Beurlaubung sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Einberufung eines Ersatzmitgliedes im Fall des Ausscheidens eines Gemeinderatsmitgliedes aus dem Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
a) nachträglich bekannt wird, dass es die Unionsbürgerschaft nicht innehatte oder diese nachträglich verliert oder
b) nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Wählbarkeit nach § 6 Abs. 1 lit. a der Innsbrucker Wahlordnung 2011 ausgeschlossen hätte.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates mit Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn
a) nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Wählbarkeit nach § 6 Abs. 1 lit. c oder § 7 Abs. 3 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 ausgeschlossen hätte,
b) das Gelöbnis nicht in der vorgeschriebenen Weise geleistet wird,
c) sich das Mitglied ohne triftigen Entschuldigungsgrund und trotz Aufforderung weigert, das Mandat auszuüben; als Weigerung der Ausübung des Mandates gilt ein dreimaliges aufeinander folgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates.
(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann durch schriftliche Erklärung auf sein Mandat verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den ersten Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird nach dem Ablauf einer Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Stadtmagistrat wirksam und unwiderruflich.
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