(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates, des Stadtsenates und des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates sowie das Amt des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters, eines weiteren Mitgliedes des Stadtsenates oder eines Mitgliedes eines Ausschusses endet weiters durch
a) den Tod,
b) die Auflösung des Gemeinderates,
c) den Verlust (Mandats- bzw. Amtsverlust) oder
d) den Verzicht.
(3) Verliert der Bürgermeister, ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein weiteres Mitglied des Stadtsenates oder ein Mitglied eines Ausschusses sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates, so endet damit auch das jeweilige Amt.
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