(1) Die Mitglieder des Gemeinderates erwerben ab dem Tag ihrer Zugehörigkeit zum Gemeinderat für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung. Diese Pensionsversorgung umfaßt den Ruhebezug des Mitgliedes des Gemeinderates sowie die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen (Witwen- und Waisenversorgungsbezüge).
(2) Der Ruhebezug gebührt von dem auf das Ausscheiden aus dem Gemeinderat folgenden Monatsersten an, sofern das ehemalige Mitglied des Gemeinderates diesem durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört und das 55. Lebensjahr vollendet hat. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates, das diesem durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört hat, vor der Vollendung des 55. Lebensjahres aus, so gebührt der Ruhebezug erst von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied des Gemeinderates
a) in Ausübung des Mandates einen Unfall erlitten hat,
b) sich in Ausübung des Mandates eine Krankheit zugezogen hat oder
c) dem Gemeinderat durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört und sich später eine Krankheit zugezogen hat
und die durch den Unfall oder die Krankheit eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt. In einem solchen Fall gebühren Ruhebezüge nur auf Antrag und, sofern sie vor der Vollendung des 55. Lebensjahres bezogen werden, nur für die Dauer dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit. In den Fällen der lit. a bis c ist das ehemalige Mitglied des Gemeinderates so zu behandeln, als ob es dem Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden angehört hätte.
(3) Für den Ruhebezug und den Pensionssicherungsbeitrag sind die für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
a) An die Stelle des ruhegenußfähigen Monatsbezuges treten die Entschädigungen nach § 14 Abs. 1 bis 6, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder (Bemessungsgrundlage). Hat das ehemalige Mitglied des Gemeinderates außer seinem Mandat als Gemeinderat auch Funktionen als Bürgermeister, Bürgermeisterstellvertreter, amtsführender Stadtrat, amtsführender Gemeinderat oder Stadtrat ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus allen für diese Funktionen im Zeitpunkt des Anspruches auf Ruhebezug jeweils nach den für die einzelnen Funktionen festgesetzten Entschädigungen nach § 14 Abs. 1 bis 6, eingeschlossen die Entschädigung für die Ausübung des Gemeinderatsmandates, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder, anteilig nach dem Verhältnis der Dauer der Ausübung dieser Funktionen zu ermitteln. Hiebei sind zunächst die Zeiträume der Ausübung dieser Funktionen ihrer Reihenfolge nach mit ihrer vollen Zeitdauer zu berücksichtigen, der Zeitraum der Ausübung eines Mandates als Mitglied des Gemeinderates ohne zusätzliche Funktion jedoch nur mehr mit jenem Teil, der zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
b) Eine Hinzurechnung von Zeiträumen bei Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit erfolgt nicht.
c) Nach einer Zugehörigkeit zum Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden gebühren 50 v.H. der Bemessungsgrundlage als Ruhebezug. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der Ausübung des Mandates als Mitglied des Gemeinderates um 3 v.H. der Bemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
d) Eine Haushaltszulage gebührt zum Ruhebezug nicht.
(4) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes (ehemaligen Mitgliedes) des Gemeinderates gebühren Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied (ehemalige Mitglied) des Gemeinderates an seinem Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat, im Falle des mit dem Ablauf dieses Tages erfolgten Ausscheidens aus dem Gemeinderat gehabt hätte oder nach Zugehörigkeit zum Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden vor der Vollendung des 55. Lebensjahres verstorben ist. Versorgungsbezüge gebühren außerdem, wenn das Mitglied (ehemalige Mitglied) des Gemeinderates auf Grund der Folgen eines in Ausübung des Mandates erlittenen Unfalles oder einer Krankheit, die es sich in Ausübung des Mandates zugezogen hat, gestorben ist. Für die Versorgungsbezüge und den Pensionssicherungsbeitrag sind die für die Hinterbliebenen von Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
a) Die Bemessungsgrundlage der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen nach Mitgliedern (ehemaligen Mitgliedern) des Gemeinderates ist nach Abs. 3 zu ermitteln.
b) Versorgungsbezüge der früheren Ehefrau, Todesfallbeiträge, Bestattungskostenbeiträge und Pflegekostenbeiträge gebühren nicht.
c) Ein Anspruch auf Haushaltszulage oder eine Zulage im Ausmaß der Haushaltszulage zu diesen Versorgungsbezügen besteht nicht.
(5) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich Mitglied des Gemeinderates, so erlischt der Ruhebezug mit dem Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruches auf Entschädigungen nach § 14 Abs. 1 bis 6 vorangeht.
(6) Besteht für den Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter, die amtsführenden Stadträte und die amtsführenden Gemeinderäte neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf
a) eine Entschädigung nach § 14,
b) eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2002,
c) Zuwendungen (Bezüge, Ruhe- und Versorgungsbezüge) für die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Landesregierung, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Bürgermeister, Mitglied eines Gemeinderates oder Gemeindevorstandes einer Gemeinde mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck,
d) ein Diensteinkommen oder einen Ruhe- bzw. Versorgungsbezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt wurden,
e) ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 298/1987, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 762/1992, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe des Landes ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ausüben oder an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank,
f) Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. e genannten Art,
g) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, ausgenommen Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung,
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in den lit. a bis g genannten Beträge beim Bürgermeister hinter dem Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters, bei den Bürgermeisterstellvertretern 90 v.H., bei den amtsführenden Stadträten und den amtsführenden Gemeinderäten 85 v.H. hinter dem Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters zurückbleibt. Für die erforderlichen Vergleichsberechnungen sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Allfällige Sitzungsgelder nach § 14 Abs. 6 sind nicht zu berücksichtigen. Der Vergleichsberechnung hinsichtlich der Versorgungsbezüge ist jener Hundertsatz zugrunde zu legen, der dem Hundertsatz des jeweils bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
(7) Der Gemeinderat kann langjährigen, um das Wohl der Stadt verdienten Mitgliedern des Gemeinderates und deren Hinterbliebenen, sofern diese keinen Anspruch auf Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 haben, gegen jederzeitigen Widerruf laufende Ehrengaben zuerkennen. Hiebei sind besonders das Ausmaß der Verdienste um die Stadt, die Dauer der Tätigkeit, die durch die Ausübung des Mandates erlittenen wirtschaftlichen Schädigungen und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
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