(1) Der Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter und die amtsführenden Stadträte erleiden, wenn sie Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer solchen Stiftung oder Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen bzw. ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge werden jedoch auf die Dauer des Bezuges einer Entschädigung in dem Ausmaß stillgelegt, als die Summe aus Entschädigung und Diensteinkommen bzw. Ruhe- und Versorgungsbezügen beim Bürgermeister die Entschädigung nach § 14 Abs. 1, bei den Bürgermeisterstellvertretern 90 v.H., bei den amtsführenden Stadträten 85 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters übersteigt. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsbezuges ohne Leistung eines Pensionsbeitrages bzw. bei Leistung des Pensionsbeitrages vom verminderten Diensteinkommen anrechenbar.
(2) Beim Bürgermeister, bei den Bürgermeisterstellvertretern und den amtsführenden Stadträten, die Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer solchen Stiftung oder Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung nicht in die Zuständigkeit des Landes fällt, verringert sich die Entschädigung in dem Ausmaß, als die Summe aus Entschädigung und Diensteinkommen bzw. Ruhe- und Versorgungsbezügen die im Abs. 1 genannten Grenzen übersteigt.
(3) Für die erforderlichen Vergleichsberechnungen nach den Abs. 1 und 2 sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Allfällige Sitzungsgelder nach § 14 Abs. 6 sind nicht zu berücksichtigen.
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