(1) Dem Bürgermeister und den Bürgermeister-Stellvertretern gebührt für ihre Geschäftsführung eine Entschädigung. Die Entschädigung des Bürgermeisters entspricht dem Amtseinkommen zuzüglich des Auslagenersatzes eines Landeshauptmannstellvertreters (§ 10 Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1985, LGBl. Nr. 62, in der jeweils geltenden Fassung). Die Entschädigung der Bürgermeister-Stellvertreter beträgt 75 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.
(2) Den Mitgliedern des Stadtsenates gebührt für die Ausübung ihres Mandates eine Entschädigung in der Höhe von 25 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.
(3) Den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates gebührt für die ihnen aus der Ausübung ihres Mandates erwachsenden Auslagen eine Entschädigung in der Höhe von 10 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.
(4) Amtsführenden Stadträten gebührt für die Dauer der Ausübung ihres Amtes eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe der im Abs. 2 festgelegten Entschädigung.
(5) Die Entschädigungen nach den Abs. 1 bis 4 sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Ausübung des Amtes bzw. des Mandates fällt, gebühren die Entschädigungen nur anteilig, es sei denn, daß das Amt bzw. das Mandat durch Krankheit oder Tod endet. Wird ein Mitglied des Gemeinderates beurlaubt, so ruht der Anspruch auf Entschädigung für den betreffenden Zeitraum. Für der Anspruch eines Ersatzmitgliedes des Stadtsenates oder des Gemeinderates auf Entschädigung gilt der zweite Satz dieses Absatzes sinngemäß.
(6) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 kann der Gemeinderat Mitgliedern des Gemeinderates, denen besondere Dienstleistungen zugewiesen worden sind, für den mit ihrer Besorgung verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand eine zusätzliche Entschädigung zuerkennen. Abs. 5 erster bis dritter Satz gilt sinngemäß.
(7) Von den nach Abs. 1 bis 6 gebührenden Entschädigungen, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder, ist zu der gemäß § 15 vorgesehenen Pensionsversorgung vom Bürgermeister, von den Bürgermeisterstellvertretern und von den amtsführenden Stadträten ein Beitrag in der Höhe von 16,5 v.H., von den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates ein Beitrag in der Höhe von 13,5 v. H. zu entrichten.
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