(1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Klubobleute bilden den Obleuterat. Die Vertretung der Klubobleute durch ihre Stellvertreter ist zulässig.
(2) Dem Obleuterat obliegt die Beratung des Bürgermeisters in allen Fragen der Organisation der Sitzungstätigkeit des Gemeinderates. Die Einberufung und die Aufgaben des Obleuterates sind in der Geschäftsordnung (§ 27) näher zu regeln. Dabei kann vorgesehen werden, dass der Obleuterat in bestimmten Fragen anzuhören ist.
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