(1) Gemeinderatsmitglieder derselben Gemeinderatspartei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Mitglieder des Gemeinderates, die nicht derselben Gemeinderatspartei angehören, können nur mit Zustimmung des Gemeinderates einen Klub bilden. Ein Klub muss mindestens drei Gemeinderatsmitglieder umfassen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf nur einem Klub angehören.
(2) Jeder Klub hat aus seiner Mitte einen Klubobmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Konstituierung eines Klubs, der Name des Klubobmannes, des Stellvertreters und die Namen der weiteren Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Gemeinderat hat in der Geschäftsordnung (§ 27) die den Klubs von der Stadt zur Verfügung zu stellende räumliche Ausstattung, die Entschädigung der Klubobmänner und die Höhe des Ersatzes des Personalaufwandes der Klubs festzulegen.
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