(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates und an jenen der gemeinderätlichen Ausschüsse, welchen sie angehören, teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser eine Auskunft ausdrücklich verlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach dem Enden der Mitgliedschaft zum Gemeinderat fort. Zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinderat und in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Landesregierung zuständig.
(4) In den Sitzungen des Gemeinderates haben die Mitglieder das Recht, schriftliche Anträge einzubringen sowie an den Bürgermeister in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Anfragen zu stellen. Diese Anfragen sind vom Bürgermeister zu beantworten. Er kann die Beantwortung unter Angabe der Gründe ablehnen. Überdies kann jedoch der Bürgermeister die amtsführenden Stadträte mit der Anfragebeantwortung beauftragen,
a) soweit die Anfrage Angelegenheiten seines Wirkungskreises betrifft, die er diesen nach § 35a übertragen hat, und
b) sofern der Fragesteller nicht ausdrücklich eine Anfragebeantwortung durch den Bürgermeister selbst begehrt.
(5) Anträge nach Abs. 4, die bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates nicht abschließend erledigt worden sind, hat der Bürgermeister in der nächsten Funktionsperiode dem Gemeinderat zur Entscheidung, ob sie weiterverfolgt werden sollen, vorzulegen. Die Vorlage hat in der ersten Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen, bei der es sich nicht um eine Sitzung im Sinn des § 21a Abs. 4 handelt.
(6) Die Mitglieder des Gemeinderates haben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt das Recht der Einsicht in die Akten von Verhandlungsgegenständen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse des Gemeinderates. Das Recht der Einsicht besteht hinsichtlich der Akten von Verhandlungsgegenständen, die eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, nur für diejenigen Mitglieder des Gemeinderates, die an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Verhandlungsgegenstand mitzuwirken haben.
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