(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben in der konstituierenden Sitzung bzw. in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Gemeinderat zu geloben, in Treue die Rechtsordnung der Republik Österreich zu befolgen, ihr Amt uneigennützig auszuüben und das Wohl der Stadt und ihrer Bewohner nach bestem Wissen und Können zu fördern. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Der Bürgermeister und die Bürgermeister-Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes dem Landeshauptmann das Gelöbnis auf die Bundes- und Landesverfassung zu leisten.
(3) Das Gelöbnis wird nach Verlesung der Gelöbnisformel mit den Worten „Ich gelobe“ geleistet. Ein Gelöbnis mit Vorbehalten oder mit Zusätzen gilt als verweigert.
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