Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem ersten und dem zweiten Bürgermeister-Stellvertreter sowie mindestens vier und höchstens sechs weiteren Mitgliedern (Stadträte). Die Anzahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates setzt der Gemeinderat fest. Hat jedoch die Wählergruppe des nach § 77 bzw. § 78 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gewählten Bürgermeisters in Anwendung des § 81 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 erst Anspruch auf die Stelle
a) des fünften weiteren Mitgliedes des Stadtsenates, so hat der Gemeinderat die Anzahl der weiteren Mitglieder entweder mit fünf oder mit sechs festzusetzen;
b) des sechsten weiteren Mitgliedes des Stadtsenates, so beträgt die Anzahl der weiteren Mitglieder sechs.
Die lit. a und b gelten sinngemäß, wenn die Wählergruppe des in der engeren Wahl des Bürgermeisters unterlegenen Wahlwerbers erst Anspruch auf die Stelle des fünften oder des sechsten weiteren Mitgliedes des Stadtsenates hat.
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