(1) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 40.
(2) Außer den in der Innsbrucker Wahlordnung 2011 für die Wahl des Gemeinderates aufgezählten Gründen ist eine Wahl des Gemeinderates auch dann vorzunehmen, wenn
a) der Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder seine Auflösung beschließt (Selbstauflösung) oder
b) die Aufsichtsbehörde den Gemeinderat nach § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 3 oder § 82 Abs. 1 auflöst.
(3) Für die Fortführung der Geschäfte gilt § 82 Abs. 2 bis 5.
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