(1) Die Stadt Innsbruck ist die Landeshauptstadt von Tirol. Sie ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(2) Die Stadt Innsbruck ist eine Stadt mit eigenem Statut. Als solche hat sie neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3) Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
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