Bezüge nach den §§ 6 und 7, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gebühren, bemessen sich ungeachtet der Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 2 zweiter Satz für das Jahr 2026 nach dem für das Jahr 2025 geltenden Ausgangsbetrag und haben betragsmäßig den Bezügen im Jahr 2025 zu entsprechen.
Keine Verweise gefunden