(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt 165 v. H. des Ausgangsbetrages.
(2) Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand höchstens bis zu dem im Abs. 1 genannten Hundertsatz des Ausgangsbetrages festzusetzen.
(3) Dem ersten Bürgermeister-Stellvertreter gebührt für den Zeitraum, für den der Bürgermeister nach § 16b Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53/1975, in der jeweils geltenden Fassung, aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes oder zur Pflege von nahestehenden Personen auf die Ausübung des Mandates vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung seines Bezuges auf den Bezug nach Abs. 1.
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