Dieses Gesetz tritt
a) hinsichtlich der Funktionäre der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck mit dem Beginn ihrer Funktion nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 1998 und
b) hinsichtlich der Funktionäre der Landeshauptstadt Innsbruck mit 1. Juli 1998
in Kraft.
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