(1) Den Bürgermeistern und den übrigen Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.
(2) Für Ortsvorsteher, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.
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