(1) Haben Organe keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung in der Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
(2) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5, 6 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, so ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
a) für die neuerliche Ausübung einer im § 1 Abs. 1 genannten Funktion, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,
b) für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
c) aus einer Pension
besteht.
(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt den Organen nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr für die Dauer von höchstens drei Monaten. Nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens zwei Jahren gebührt die Bezugsfortzahlung dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern und den Landesräten für die Dauer von höchstens sechs Monaten.
(5) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
a) ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder
b) ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.
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