Auf Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 und nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Beiträge von wiederkehrenden Geldleistungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitrag
a) für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8 v. H.,
b) für die ab der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage und bis zur zweifachen Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15 v. H. und
c) für die über der zweifachen Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 v. H.
beträgt.
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