(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) In den Fällen der §§ 6 und 7 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung.
(3) Die Parkabgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig. Der Gemeinderat kann in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 bestimmen, dass fällige Parkabgaben nach § 5 unter einer bestimmten Höhe nicht erhoben werden.
(4) Die Abgabenbehörde hat dem Abgabenschuldner
a) den entsprechenden Anteil an der bereits entrichteten Parkabgabe, ausgenommen für bereits angefangene Kalendermonate, auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, wenn
1. nachträglich Umstände eintreten, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Bewilligung nach § 45 Abs. 4 oder 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 oder nach den §§ 6 oder 7 Gebrauch zu machen;
2. eine Parkzone, die keine Kurzparkzone ist, zu einer abgabepflichtigen Kurzparkzone oder eine abgabepflichtige Kurzparkzone zu einer anderen Parkzone erklärt wird oder
3. die Abgabepflicht für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Parkzone aufgehoben wird;
b) jenen noch ermittelbaren Wert eines zur bargeldlosen Entrichtung der Parkabgabe bestimmten Datenträgers auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, wenn der Datenträger funktionsunfähig wird.
(5) Dem Abgabenschuldner, der die Parkabgabe in der nach § 9 vorgeschriebenen Art entrichtet, dürfen hierfür keine zusätzlichen Kosten erwachsen.
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