(1) Der Abgabenpflicht unterliegt das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Nachweis, daß ein Hund dieses Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Halter des Hundes verpflichtet. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner. Als Halter gilt jene natürliche Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu betreuen, zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.
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