§ 91 § 91 — Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler
Gliederung
(1) Die Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte die beiden hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt, die ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert einlegt und dieses in die Briefwahlkarte einlegt. Sodann hat der Wahlberechtigte auf der Briefwahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Briefwahlkarte zu verschließen und diese so rechtzeitig an die Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu übermitteln, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt. Aus der Briefwahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wahlberechtigten hervorgehen.
(2) Die Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte den hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt, in das Wahlkuvert einlegt und dieses in die Briefwahlkarte einlegt. Sodann hat der Wahlberechtigte auf der Briefwahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Briefwahlkarte zu verschließen und diese so rechtzeitig an die Wahlkommission Landarbeiterkammer zu übermitteln, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt. Aus der Briefwahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wahlberechtigten hervorgehen.
(3) Das Einlangen von Briefwahlkarten ist im Wählerverzeichnis unverzüglich zu vermerken.
(4) Die jeweils zuständige Wahlkommission hat bei den eingelangten Briefwahlkarten das rechtzeitige Einlagen der Briefwahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Briefwahlkarten und die eidesstattlichen Erklärungen auf den Briefwahlkarten zu prüfen.
(5) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der Briefwahlkarte an die zuständige Wahlkommission innerhalb der Frist nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht möglich ist, so kann die zuständige Wahlkommission mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei ihr auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist, und den Auszählungstag entsprechend verschieben. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der jeweilige Wahlleiter hat den Beschluss unverzüglich im Bote für Tirol kundzumachen und darüber hinaus auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.
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