(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die
a) verspätet eingebracht wurden,
b) nicht von der Mindestzahl an Wahlberechtigten nach § 83 Abs. 2 unterfertigt sind,
c) keine Bezeichnung nach § 83 Abs. 3 enthalten.
(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit
a) darin nicht wählbare Personen enthalten sind,
b) von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 83 Abs. 4 nicht vorliegt,
c) darin Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten sind.
In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise