(1) Die Wahlkommissionen sind möglichst frühzeitig nach dem im § 71 Abs. 3 genannten Zeitpunkt zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2) In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 70 Abs. 5 abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die erst nach der konstituierenden Sitzung in eine Wahlbehörde bestellt werden.
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