§ 68 § 68 — Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler
Vom Wahlrecht nach den §§ 66 und 67 ist ausgeschlossen, wer nach § 4 Abs. 1 und 2 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen ist.
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