(1) Richtlinien der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.
(2) Kundmachungen in den Landwirtschaftlichen Blättern treten, sofern in der kundzumachenden Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Erscheinens der betreffenden Ausgabe der Landwirtschaftlichen Blätter in Kraft.
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