§ 52 § 52 — Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler
Die Landarbeiterkammer kann, sofern nicht rechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, für die an ihre Mitglieder erbrachten Dienstleistungen Kostenbeiträge einheben. Bei der Vorschreibung ist die Höhe des Kostenbeitrages für jede einzelne Dienstleistung genau anzugeben.
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