Die finanziellen Mittel der Landarbeiterkammer werden aufgebracht durch:
a) die Kammerumlage nach § 51,
b) Kostenbeiträge nach § 52,
c) Zuwendungen und Kostenersätze des Landes Tirol,
d) Zuschüsse des Bundes, der Fachvereine bzw. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder sonstige Zuschüsse,
e) Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, handelt,
f) sonstige Einkünfte.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise