§ 45 § 45 — Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler
Gliederung
I. Hauptstück Organisation der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer
2. Teil Landarbeiterkammer
3. Abschnitt Organe der Landarbeiterkammer, Kammeramt
§ 45 § 45
Rückverweise
Die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Kammeramtes sind in einer Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung zu regeln.
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