§ 4 § 4 — Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler
(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:
a) natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind,
b) Eltern, Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder (Familienangehörige) von Eigentümern, Pächtern oder Fruchtgenussberechtigten von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn sie
1. am Hauptwohnsitz dieser Personen, in einem Austraghaus im Sinn des § 46 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, in der jeweils geltenden Fassung, oder sonst im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ihren Hauptwohnsitz haben und
2. im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einem erheblichen Ausmaß mitarbeiten
und nicht unter lit. a fallen,
c) Personen, die in Tirol eine selbstständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 hauptberuflich und auf eigene Rechnung ausüben und nicht unter lit. a fallen,
d) land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sitz oder Zweigniederlassung in Tirol sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.
(2) Im Fall der Verpachtung oder der Übertragung des Fruchtgenussrechtes bleibt der Eigentümer neben dem Pächter oder Fruchtgenussberechtigten Mitglied.
Keine Ergebnisse gefunden