LandesrechtTirolLandesesetzeLandwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler§ 24

§ 24§ 24

In Kraft seit 14. August 2020
Up-to-date

Die finanziellen Mittel der Landwirtschaftskammer werden aufgebracht durch:

a) die Kammerumlage nach § 25 und die Beiträge nach § 26,

b) Kostenbeiträge nach § 27,

c) Zuwendungen und Kostenersätze des Landes Tirol,

d) Zuschüsse des Bundes, der Fachvereine bzw. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder sonstige Zuschüsse,

e) Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, handelt,

f) sonstige Einkünfte.

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