§ 23 Gebarung der Landwirtschaftskammer — Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler
Die Gebarung der Landwirtschaftskammer hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit im Sinn ihrer Zielsetzungen zu erfolgen.
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