(1) Die Landwirtschaftskammer hat eine Organisation zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen einzurichten.
(2) Das Nähere über die Organisation, die Geschäftsführung und die Wahl der Organe der Bäuerinnenorganisation ist in der Satzung der Landwirtschaftskammer zu regeln.
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