Wer
a) entgegen dem § 70 Abs. 4 das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,
b) offensichtlich mutwillig nach § 78 Abs. 3 erster Satz Änderungen eines Wählerverzeichnisses anregt,
c) dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,
d) entgegen dem § 93 Abs. 1 dritter Satz amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu bestrafen.
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