§ 107 § 107 — Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler
Alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer, alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für das Postentgelt für die Übermittlung der Briefwahlkarte durch den Wähler an die jeweilige Wahlkommission.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden