LandesrechtTirolLandesesetzeLandes-Polizeigesetz§ 6b

§ 6b§ 6b

In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date

(1) Die Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist, Auskunft zu erteilen.

(2) Die Gemeinde kann die im Verzeichnis festgehaltenen Daten für Zwecke der Erhebung der Hundesteuer verwenden.

Rückverweise