§ 3
Polizeiliche Maßnahmen
Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,
a) Personen, die störenden Lärm verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen;
b) Sachen außer Betrieb setzen, abnehmen oder sicherstellen.
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