§ 27 — Landes-Polizeigesetz
Gliederung
7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 27
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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