(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 4, § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und § 20 sowie nach einer Verordnung nach§ 2.
(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach den §§ 8 Abs. 1 lit. a, c, f und 19 Abs. 3 zu verständigen sowie dienstliche Wahrnehmungen, welche auf eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen oder eines Tieres durch einen Hund hinweisen, unverzüglich zu melden.
(4) Die Landespolizeidirektion ist vor der Erlassung, Änderung und Aufhebung einer Verordnung, mit der nähere Vorschriften über den Betrieb eines im Gebiet der Stadt Innsbruck gelegenen Bordells erlassen werden, zu hören.
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