§ 21 § 21 — Landes-Polizeigesetz
Gliederung
5. Abschnitt Prostitution
§ 21 § 21
Ehrenkränkungen (§ 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 450,- Euro zu bestrafen.
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