(1) Wer einem Verbot nach § 14 Abs. 1 oder nach § 18a Abs. 2 oder den Bestimmungen einer Verordnung nach § 18a Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach § 14 Abs. 1 lit. d eine Geldstrafe bis zu 9.000,- Euro verhängt werden.
(2) Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750,- Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach § 14 lit. c.
(5) Die im § 14 Abs. 1 lit. a, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.
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