(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer Bordellbewilligung ist schriftlich einzubringen.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
a) die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie
b) der Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Liegenschaftseigentümer ist, dessen schriftliche Zustimmung.
Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 15 Abs. 2 ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.
(3) Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 berufene Behörde (§ 23 Abs. 2) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise