(1) Verboten ist:
a) die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen (§ 15);
b) die außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen (§ 18a) öffentlich, insbesondere auf der Straße, in Erscheinung tretende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution; die Kontaktaufnahme über Telefon oder elektronische Medien wird von diesem Verbot nicht erfasst;
c) außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen die Kontaktaufnahme mit Personen, die die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen sowie die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von bewilligten Bordellen; die Kontaktaufnahme über Telefon oder elektronische Medien wird von diesem Verbot nicht erfasst;
d) die Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution außerhalb von bewilligten Bordellen, insbesondere durch die Überlassung von Räumen;
e) das Bewerben von Sexualdienstleistungen, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken).
(2) Die Verbote nach Abs. 1 lit. a, c und d gelten nicht für sexuelle Dienstleistungen an volljährigen Menschen mit Behinderungen in deren privaten Räumlichkeiten sowie an volljährigen Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder in Alten-, Wohn- und Pflegeheimen, jeweils in deren privaten oder ihnen hierfür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Im Sinn dieses Gesetzes gelten als Menschen mit Behinderungen Personen, die
a) Leistungen
1. nach dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. nach dem Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2005, in der jeweils geltenden Fassung, oder
3. nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024,
beziehen, oder
b) über einen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2024, verfügen.
(3) Sexuelle Dienstleistungen nach Abs. 2 dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die
a) volljährig sind,
b) eine Bestätigung vorweisen können, dass sie vor der erstmaligen Ausübung einer Tätigkeit nach Abs. 2 ein Beratungsgespräch bei einer Beratungseinrichtung für Personen, die sexuelle Dienstleistungen ausüben, in Anspruch genommen haben, und
c) die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, BGBl. Nr 152/1945, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. I 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993, zuletzt geändert durch das Gesetzt BGBl. I Nr. 61/2018, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution erfüllen.
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