§ 13 § 13 — Landes-Polizeigesetz
Gliederung
4. Abschnitt Wahrung des öffentlichen Anstandes
§ 13 § 13
Rückverweise
Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750,- Euro zu bestrafen.
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