(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.
(2) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten:
a) auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2024, sind,
1. das Laufenlassen von Kraftfahrzeugmotoren bei stehendem Fahrzeug,
2. das Schließen von Fahrzeugtüren,
3. die Abgabe von Schallzeichen mittels Hupe;
b) das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen und Höfen von Wohnhäusern, soweit es sich hiebei nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt, mit Motorrädern und Motorfahrrädern bei laufendem Motor;
c) das Öffnen und Schließen von Türen und Rolläden;
d) die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten.
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