Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
a) die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung;
b) die Arten und das Ausmaß der Förderungen;
c) das Verfahren zur Gewährung von Förderungen und den Widerruf von Förderungen;
d) die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird;
e) die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen.
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