(1) Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden, als
a) das Vorhaben Zielen nach § 1 Abs. 1 dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann;
b) die hiefür erforderlichen rechtlichen, persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen;
c) erwartet werden kann, daß das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Zeit verwirklicht wird, und
d) nach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe gestärkt sowie eine entsprechende Eigenleistung erbracht wird.
(2) Bei der Gewährung einer Förderung sind die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers angemessen zu berücksichtigen.
(3) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
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