§ 13 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten — Jugendgesetz, Tiroler
Rückverweise
An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht aufhalten.
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