(1) Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(3) Aufsichtspersonen sind
a) die Eltern(teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind;
b) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
1. die im Einvernehmen mit Personen nach lit. a die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oder
2. denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach lit. a oder Z 1 nur vorübergehend anvertraut worden ist, oder
3. die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut sind.
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