§ 40 Übergangsbestimmungen — Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler
(1) Bei Gebäuden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2026 einer Feuerbeschau erstmals zu unterziehen sind, beginnen die Fristen nach § 16 Abs. 1 und 2 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2026 zu laufen.
(2) Für eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2026 bereits anberaumte Feuerbeschau und in diesem Zusammenhang erteilte behördliche Aufträge und Anordnungen nach § 19 und für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2026 bereits erteilte behördliche Aufträge und Anordnungen nach § 19 ist § 17 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 138/2019 bis zum Abschluss der Feuerbeschau bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an welchem dem behördlichen Auftrag entsprochen wurde, anzuwenden.
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