§ 37 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler
Rückverweise
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 28 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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